Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 32 Ausübung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.
(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über
nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.
(3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.