Gesetze / Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProVFFPrV§ 19 Ausbildereignung
Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.