Gesetze / Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

BAföG-TeilerlaßV

§ 3 Prüfungsabsolvent/Geförderter

(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.

(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.

§ 2 § 4