Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföGVermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.