Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.