Gesetze / Bundes-Apothekerordnung BApO § 1 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 28.01.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.