Gesetze / Bundesarchiv-Benutzungsverordnung

BArchBV

§ 5 Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.

§ 4 § 6