Gesetze / Bundesarchiv-Benutzungsverordnung
BArchBV§ 5 Ausschluß von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.