Gesetze / Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung
BBFVerfVAnlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 7)
| [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle] |
| Bescheid |
| über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit |
| nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung [Unzutreffendes streichen] |
Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von |
| [Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers] |
| mit der für die Ausübung des Referenzberufs |
| [konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung] |
| erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt. |
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen] |
1. Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: |
2. Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: |
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] |
3. Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden: |
[Ort, Datum, Unterschrift(en)] |