Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG 2009

§ 21 Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 20 § 22