Gesetze / Bundesbeamtengesetz
BBG 2009§ 21 Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.