Gesetze / Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

BBKG

§ 1 Errichtung des Bundesamtes

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

§ 2