Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beitragsbemessungsverordnung
BBV§ 4 Kosten
Die Kosten für die Beschaffung und Verwendung der zur Beitragserhebung notwendigen Daten sind unselbständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten.
Einzelnorm
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BBVDie Kosten für die Beschaffung und Verwendung der zur Beitragserhebung notwendigen Daten sind unselbständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten.
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