Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beitragsbemessungsverordnung

BBV

§ 4 Kosten

Die Kosten für die Beschaffung und Verwendung der zur Beitragserhebung notwendigen Daten sind unselbständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten.

Einzelnorm

§ 3 § 5