Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

BBahnVermG

§ 5

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

§ 4 § 6