Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
BBahnVermG§ 7
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.
Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
BBahnVermGDingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.