Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG

§ 33 Veröffentlichungen

Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 32 § 34