Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung

BBankLV

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.

§ 2