Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung

BBankLV

§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 2 § 4