Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung

BBankLV

§ 6 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.

§ 5 § 7