Gesetze / Bundesbankpersonal-Verordnung

BBankPersV

§ 5 Versetzung ohne Zustimmung

Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

§ 4 § 6