Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
| in der Besoldungs- gruppe A 8 | 50 Prozent, |
| in der Besoldungs- gruppe A 9 | 50 Prozent, |
| in der Besoldungs- gruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Be- treuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet | 50 Prozent, |
| im Übrigen in der Besol- dungsgruppe A 8 | 40 Prozent, |
| in der Besoldungs- gruppe A 9 | 40 Prozent, |
| in der Besoldungs- gruppe A 12 | 40 Prozent, |
| in der Besoldungs- gruppe A 13 | 30 Prozent, |
| in den Besoldungs- gruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzel- bewertung zusammen | 50 Prozent, |
| in den Besoldungs- gruppen A 16 und B 2 zusammen | 15 Prozent. |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.