Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 20a Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
12 Sitzungen
weitere
12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20 § 21