Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung BBhV § 55 Geheimhaltungspflicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.04.2024. Zur aktuellen Fassung → Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.