Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1256 - 1257;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2.
genetische Analyse,
3.
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre BeratungPro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2.
Genetische AnalyseAufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3.
Teilnahme an einem Strukturierten FrüherkennungsprogrammAufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4.
Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
a)
BerlinCharité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
b)
DresdenMedizinische Fakultät der Technischen Universität DresdenKlinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
c)
DüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
d)
ErlangenUniversitätsklinikum ErlangenFamiliäres Brust- und Eierstockkrebszentrum
e)
FrankfurtUniversitätsklinikum FrankfurtKlinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
f)
FreiburgInstitut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg
g)
GöttingenUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
h)
GreifswaldInstitut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
i)
HalleUniversitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
j)
HamburgBrustzentrum Klinik und Poliklinik für GynäkologieUniversitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
k)
HannoverInstitut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
l)
HeidelbergInstitut für Humangenetik der Universität Heidelberg
m)
KielKlinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
n)
KölnZentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
o)
LeipzigInstitut für Humangenetik der Universität LeipzigZentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
p)
MainzZentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit
q)
MünchenUniversitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-GroßhadernUniversitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
r)
MünsterInstitut für Humangenetik der Universität Münster
s)
RegensburgInstitut für Humangenetik, Universität Regensburg
t)
TübingenUniversität Tübingen, Institut für Humangenetik
u)
UlmFrauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
v)
WürzburgInstitut für Humangenetik der Universität Würzburg
§ 59