Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG 2005§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.