Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG 2005 § 20 Probezeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Zur aktuellen Fassung → Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.