Gesetze / BDBOS-Gesetz
BDBOSG§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.