Gesetze / BDBOS-Gesetz

BDBOSG

§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 13 § 15