Gesetze / BDBOS-Gesetz
BDBOSG§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung
Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7. Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit.