Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

BDGMinIAnO

2.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.