Gesetze / Richtlinien der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichsmark-Schlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute
BDLR7e. Anleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrechten, Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III
(1) Für die Bewertung von Reichsanleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrecht in der Reichsmarkschlußbilanz gelten folgende Grundsätze:
(2) Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäß auch für die Anleiheablösungsforderungen an Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten mit der Maßgabe, daß bei Anleiheablösungsschulden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten statt eines Zinssatzes von 4,5 vom Hundert ein Zinssatz von 5 vom Hundert gilt.
(3) Der bisherige Ansatz für 3 1/2prozentige Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III, darf in der Reichsmarkschlußbilanz bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen auf den Nennbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden.