Gesetze / BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
BECV§ 19 Antragsberechtigung
(1) Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem Abschnitt erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder Interessenverbände.
(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Interessenverband existiert, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interessenverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr vor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in Deutschland repräsentiert.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teilsektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassifizierungssystem der Europäischen Union für landwirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 41), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 1) geändert worden ist. In diesem Bereich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, die einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind.