Gesetze / BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung

BEDV

§ 5 Kompensationsbetrag

Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und
2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.
§ 4 § 6