Gesetze / Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 58§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 58Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.