Gesetze / Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 59§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 59Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.