Gesetze / Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 61Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gesetze / Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 61Der Bundesrat hat zugestimmt.