Gesetze / Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 62Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gesetze / Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 62Der Bundesrat hat zugestimmt.