Gesetze / Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 63Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gesetze / Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 63Der Bundesrat hat zugestimmt.