Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.