Gesetze / Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 66Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gesetze / Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 66Der Bundesrat hat zugestimmt.