Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 132
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.
Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEGFür Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.