Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 14

Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.

§ 13 § 15