Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 152
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.
Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEGDie Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.