Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 174

Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in

1.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
2.
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.
§ 173 § 175