Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 238

Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.

§ 237 § 238a