Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 74

Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

§ 73 § 75