Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 93

Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

§ 92 § 94