Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 97a

Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

§ 97 § 98