Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 2

§ 12 Grundlage der Berechnung

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.

§ 11a § 13