Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 2§ 16 Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.