Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 2

§ 9 Umfang des Heilverfahrens

Das Heilverfahren umfaßt

1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.
§ 8 § 10