Gesetze / Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 6§ 1
Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.
Gesetze / Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 6Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.