Gesetze / Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV6ÄndV 3§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.